Hinweisgebersystem

Hinweisgebersystem der ALWERA Gruppe laut HSchG

Verstöße oder Beschwerden können intern sowie extern über unser Hinweisgebersystem gemeldet werden. Mitarbeitenden steht darüber hinaus die Führungskraft als Ansprechperson zur Verfügung.

Es kann jeder rechtswidriger Sachverhalt gemeldet werden. Primär geht es jedoch um Meldungen von möglichen Verstößen in folgenden Bereichen:

  • Öffentliches Auftragswesen (Bestechung, Unregelmäßigkeit bei Vergabeverfahren, Betrug)
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit und -konformität (Nichteinhaltung allgemeiner Sicherheitsanforderungen)
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
  • öffentliche Gesundheit
  • Verbraucherschutz (Wettbewerbs- und Kartellverstöße)
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  • Missbrauch der Amtsgewalt, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorteilszuwendung, Bestechung
  • Sexuelle Belästigung, Diskriminierung, Verstöße gegen die persönliche Integrität

Das Hinweisgebersystem steht allen Mitarbeitenden, Kunden, Geschäftspartnern und auch anderen Personen als Instrument zur Verfügung, um anonym oder namentlich auf Missstände hinweisen zu können. Es stehen folgende Ansprechpersonen innerhalb der ALWERA Gruppe per Mail oder Brief unter der Kennung „Hinweis“, per Telefon oder auch in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung:

 

 

Als Ansprechperson steht natürlich auch immer die/der jeweilige Vorgesetzte zur Verfügung.

Zudem können Hinweise direkt postalisch an Alwera AG, Wollsdorf 75, 8181 St. Ruprecht/Raab, mit der Kennung „Hinweis“ gemeldet werden.

Die Ansprechpersonen filtern dazu – sofern es sich nicht bereits um eine anonyme Meldung handelt – personenbezogene Daten aus dem Hinweis, damit die Identität der/des Hinweisgebers:in nicht offengelegt wird. Die jeweilige Ansprechperson darf die Identität der/des Hinweisgebers:in nur offenlegen, wenn dies nach dem Recht der Europäischen Union oder innerstaatlichem Recht eine notwendige und verhältnismäßige Pflicht im Rahmen von behördlichen Untersuchungen oder von Gerichtsverfahren darstellt.

Wir sichern zu, eingehende Hinweise vertraulich zu behandeln und im besten Wissen handelnde Hinweisgeber:innen mit allen gebotenen Mitteln gegen etwaige aus einer Meldung resultierende Nachteile zu schützen. Wir ergreifen keine Maßnahmen, um anonyme Hinweisgeber:innen zu identifizieren und dulden keinerlei Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen, die in gutem Glauben mögliche Verstöße gemeldet haben.